Strafbefreiende Selbstanzeige – Gesetzesverschärfung ab dem 01.01.2015

Der fortgesetzte „Kampf“ der jeweiligen Finanzbehörden gegen sog. Steueroasen zeigt nunmehr „finale Wirkungstreffer“. Für die Durchführung einer Selbstanzeige unter optimalen Bedingungen (nach altem Recht) bleibt nunmehr nur noch Zeit bis Ende 2014. 

1. Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 24.09.2014

Bereits am 08.05.2014 haben die deutschen Finanzminister der Länder und des Bundes einen ersten Beschluss zur Verschärfung der Voraussetzungen einer strafbefreienden Selbstanzeige gefasst. Der nunmehr vorliegende Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 24.09.2014 sieht insbesondere nachfolgende Änderungen der Regelungen der strafbefreienden Selbstanzeige vor: 

a) Verlängerung der steuerlichen Anlaufhemmung für nicht deklarierte ausländische Kapitaleinkünfte (§ 170 Abs. 6 AO-E)

Die Gesetzesänderung sieht vor, die Anlaufhemmung der steuerrechtlichen Festsetzungsverjährung für den Fall, dass Kapitalerträge aus Drittstaaten stammen, die nicht am automatischen Datenaustausch teilnehmen, dahingehend zu ändern, dass die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem diese Kapitalerträge der Finanzbehörde bekannt geworden sind, spätestens jedoch 10 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. 

b) Anhebung der Berichtigungspflicht auf zehn Jahre, auch für nicht besonders schwere Fälle (§ 371 Abs. 1 AO)

Die vorgesehene Änderung des § 371 Absatz 1 AO sieht weiterhin vor, dass Angaben zu allen strafrechtlich unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang zu berichtigen sind, allerdings mindestens zu allen Steuerstraftaten innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre. Für die Selbstanzeige bedeutet die Verlängerung der Berichtigungspflicht auf mindestens zehn Kalenderjahre für alle Fälle der Steuerhinterziehung, dass auch in Fällen der einfachen Steuerhinterziehung für zehn Jahre rückwirkend die hinterzogenen Steuern nacherklärt werden müssen, unabhängig davon, ob bereits Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist. 

c) Erweiterung der Sperrgründe (§ 371 Abs. 2 AO)

Die in § 371 Abs. 2 AO enthaltenen Sperrgründe für eine Selbstanzeige sollen erweitert werden, durch: 

- die Aufnahme der Bekanntgabe der Prüfungsanordnung an den Begünstigten oder an den an der Tat Beteiligten (§ 371 Abs. 2 Nr. 1 a) AO), 

  • die Aufnahme der Umsatzsteuer- und Lohnsteuer-Nachschau (§ 371 Abs. 2 Nr. 1 e) AO), 
  • die Absenkung der Betragsgrenze von € 50.000,00 auf € 25.000,00 (§ 371 Abs. 2 Nr. 3 AO), 
  • die Aufnahme der Regelbeispiele des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 5 AO (§ 371 Abs. 2 Nr. 4 AO-E), wonach bei Vorliegen eines besonders schweren Falls, keine strafbefreiende Wirkung eintritt. 

d) Aufnahme der Hinterziehungszinsen als Tatbestandsvoraussetzung für eine wirksame strafbefreiende Selbstanzeige (§ 371 Abs. 3 AO)

Die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige soll nunmehr nur dann eintreten, wenn neben den hinterzogenen Steuern - wie bisher -, auch die Hinterziehungszinsen sowie die Zinsen nach § 233a AO, soweit sie auf die Hinterziehungszinsen angerechnet werden, fristgemäß geleistet werden. 

e) Staffelung des Zuschlags in § 398a AO

Gemäß § 398a AO gilt derzeit, dass in Fällen, in denen Straffreiheit nur deswegen nicht eintritt, weil der Hinterziehungsbetrag € 50.000,- übersteigt, dennoch von der Verfolgung einer Steuerstraftat abgesehen wird, wenn innerhalb einer bestimmten angemessenen Frist die hinterzogenen Steuern entrichtet und ein Strafzuschlag in Höhe von 5% der hinterzogenen Steuer zugunsten der Staatskasse gezahlt werden. Wie bereits ausgeführt, soll die Betragsgrenze von € 50.000,- auf € 25.000,- herabgesetzt werden. Die Höhe des Strafzuschlags soll zukünftig höher und dazu noch gestaffelt sein: bei einem hinterzogenen Betrag von € 25.000,- bis € 100.000,- sind 10% der hinterzogenen Steuer, ab € 100.000,- sind 15% der hinterzogenen Steuer und über € 1.000.000,- 20% der hinterzogenen Steuer fällig. 

f) Anwendungsbereich der geplanten Gesetzesänderungen

Die geplanten Gesetzesänderungen sollen am 01.01.2015 in Kraft treten und auf alle Sachverhalte Anwendung finden, für die Festsetzungsverjährung am 01.01.2015 noch nicht abgelaufen ist. 

2. BaFin-Schreiben vom 05.03.2014 

Weitergehender Druck wird durch ein BaFin-Schreiben erzeugt, mit welchem die Aufsichtsbehörde der deutschen Banken ihre „Banker“ dazu verpflichtet, bei bloßem Verdacht der Steuerhinterziehung/Geldwäsche Meldung an die zuständigen Kriminalämter zu machen. Diese Verpflichtung statuiert ein Rundschreiben der BaFin vom 05.03.2014 (Rundschreiben 1/2014 (GW), hier Ziff. II.), welches sich sowohl an Kredit-, Finanzdienstleistungs- und Zahlungsinstitute, als auch an Lebensversicherungsunternehmen, Kapitalverwaltungsgesellschaften sowie Personen und Unternehmen, die E-Geld verkaufen oder zurücktauschen, richtet. Keine Beweise sondern lediglich Hinweise (z.B. hohe Bareinzahlungen, Überweisungen von ausländischen Banken etc.) reichen für die Auslösung der Meldepflicht aus. 

Um sich nicht selbst strafbar zu machen, werden Bankmitarbeiter im Zweifelsfall voraussichtlich immer die Verdachtsanzeige abgeben. Die Tat wäre damit entdeckt, die Strafbefreiung ausgeschlossen.

3. Gesetzgebungsinitiativen auf nationaler, internationaler und europäischer Ebene

Auch die bilateralen und supranationalen Vereinbarungen in Sachen Rechts- und Amtshilfe, insbesondere auch zum automatischen Datenaustausch, werden kurzfristig zum „gläsernen Steuerbürger“ führen. Auch hier steht das Risiko einer Tatentdeckung und somit eines Ausschlusses der strafbefreienden Wirkung einer Selbstanzeige im Raum. 

4. Zusammenfassung 

In Ansehung der anstehenden Gesetzesänderungen und Diskussionen in der Politik werden die Voraussetzungen einer strafbefreienden Selbstanzeige ab dem 01.01.2015 nochmals verschärft. Ferner werden über kurz oder lang aufgrund bestehender Amts- und Rechtshilfeabkommen zwischen den Staaten Vermögenswerte kaum noch unentdeckt bleiben. Auch werden die deutschen Banken - im Hinblick auf die Vorgaben der BaFin - verstärkt auf verdächtige Vermögensbewegungen achten und gegebenenfalls Meldung erstatten. Um noch eine "günstige" Strafbefreiung zu erlangen, sollte daher - solange die derzeitige Gesetzeslage noch gilt - zeitnah eine Selbstanzeige eingereicht werden. 

Für einen weitergehenden Informationsaustausch oder weitergehende Rückfragen stehe ich – auch im Rahmen eines persönlichen Gesprächs - an unseren Kanzleistandorten in Nürnberg und Zürich, gerne zur Verfügung. Vertraulichkeit und Diskretion ist hierbei oberstes Gebot.

G&P Gloeckner.Fuhrmann.Nentwich.
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Ansprechpartner:
RA Bernd J. Fuhrmann, MBL - (HSG)
Prinzregentenufer 3
90489 Nürnberg
Tel.: 0911-588885-0
Fax: 0911-588885-10
www.gplaw.de

Als grenzübergreifend tätige Rechtsanwaltskanzlei im deutschsprachigen Raum beraten wir an unseren Standorten in Nürnberg, Zürich und Wien in- und ausländische Unternehmer, Unternehmen, Kapitalanleger und Banken in allen Fragen des Wirtschaftsrechts sowie des Steuer- und Wirtschaftsstrafrechts.