Unversteuerte Gelder in den sog. Steueroasen – das Ende eins langjährigen konspirativen Geschäftsmodells

Über 50 Jahre war das Geschäftsmodell zahlreicher Finanzinstitute und Treuhandgesellschaften in den sog. Steueroasen darauf ausgelegt, unter dem Deckmantel des Bankgeheimnisses, Steuervermeidungsstrategien (u.a. auch Stiftungen, Trusts, Lebensversicherungsmäntel etc.) für Ihre Kunden zu entwickeln, umzusetzen und zu begleiten. Viele Kunden, welche in den vergangen Jahren noch auf die Kompetenz, insbesondere aber die sprichwörtliche Verschwiegenheit ihrer Schweizer Bank, vertrauen durften, sehen sich gerade von dem einst so zuverlässigen und diskreten Finanzpartner in eine Sackgasse geführt, ja gar im Stich gelassen. Kommt der Kunde in die Bank, werden ihm mit barschen Worten sog. „Weißgeld- oder Exit - Strategien“ erläutert; die Stimmung ist meist eisig. Verweist der Kunde auf die seit Jahrzehnten gelebte Geschäftsgrundlage der Diskretion und die durch die Bank gezogenen Nutznießung, droht ihm die Bank mit der Compliance – Abteilung oder gar mit einer Meldung an die deutsche Finanzverwaltung. Der Bankkunde muss feststellen, dass sich der einstige Geschäftspartner gegen ihn gewandt hat. Einst fürstlich entlohnter Teilhaber des konspirativen Geschäftsmodells und oftmals spiritus rector kreativer Steuervermeidungsstrategien, verweigert die Bank dem Kunden – ohne haltbare Rechtsgrundlage – die Auszahlung der Kundengelder. Mehr noch: sie kündigt dem Kunden ein „Exit – Szenario“ an, nach dem die Bank die Geschäftsbeziehung von sich aus beenden wird, wenn der Kunde nicht innerhalb einer bestimmten Frist die ordnungsgemäße Erklärung der Erträge in Deutschland nachweist. Nach dem Kenntnisstand des Verfassers wollen die involvierten ausländischen Banken „nicht deklarierte Kunden“ bis spätestens Ende 2014 abwickeln – einige schon per Ende 2013.

Wer nunmehr, aufgrund des Druck seiner Bank bzw. auch im Hinblick auf die im Umlauf befindlichen „Steuer – CDs“ ständig zunehmenden Entdeckungsrisiko, an eine Offenlegung bzw. Berichtung seiner steuerlichen Erklärungen im Rahmen einer strafbefreienden Selbstanzeige gedacht hatte, wird möglicherweise von der Ungewissheit der angestrebten Strafbefreiung abgehalten. Doch nach aktueller Gesetzeslage ist die strafbefreiende Selbstanzeige durchaus noch möglich. 

Eine strafbefreiende Selbstanzeige ist nur dann ausgeschlossen, wenn die Tat im Zeitpunkt der Anzeigenerstattung ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste (§ 371 Abs. 2 Nr. 2 AO). In diesem Zusammenhang wird von der Finanzverwaltung zum Teil vertreten, dass bereits aufgrund einer Berichterstattung über den Ankauf einer sog. „Steuer-CD“ eines bestimmten Instituts eine Selbstanzeige betroffener Kunden nicht mehr mit strafbefreiender Wirkung möglich sei, da potentielle Steuerhinterziehung ab diesem Zeitpunkt damit rechnen müssten, dass ihre Tat ganz oder zum Teil entdeckt war. 

Eine derartige Rechtsauffassung ist nach Auffassung des Verfassers nicht haltbar. Allein der bloße Ankauf von entsprechenden Steuerdatensätzen ohne entsprechende einzelfallorientiere Überprüfung der Sachverhalte, d.h. ein Abgleich mit Steuerdaten des individuellen Steuerpflichtigen, stellt objektiv bereits keine Tatentdeckung dar. Zum anderen bewirkt die Berichterstattung subjektiv nicht mehr als eine graduelle Erhöhung der Entdeckungsgefahr und nicht ein „damit-rechnen-müssen“. Wie diese Frage endgültig zu entscheiden ist, kann abschließend nur von einem Gericht geklärt werden.

Des Weiteren ist die Frage nach der grundsätzlichen Verwertbarkeit der (illegal) erlangten Steuer-CDs im Strafverfahren – auch nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 09.11.2010, Az. 2 BvR 2101/09 – nach wie vor ungeklärt. Der Beschluss betraf nur die Zulässigkeit von Ermittlungsmaßnahmen, setzte sich jedoch nicht mit der Thematik Beweisverwertungsverbot auseinander.  Der Ankauf von „gestohlenen Daten“ durch Landesfinanzverwaltungen erscheint als ein massiver Verstoß gegen deutsches als auch schweizerisches Recht und muss aus Sicht des Verfassers zu einem Beweisverwertungsverbot führen. 

Gerade im Hinblick auf diese im Umlauf befindlichen Daten nimmt der Handlungsdruck für Deutsche mit unversteuerten Geldern im Ausland immer mehr zu. Dabei bleibt die Selbstanzeige meist das einzig probate Mittel, um den Weg zurück in die Legalität zu finden und das stete Entdeckungsrisiko aus der Welt zu schaffen. Nach den Erfahrungen des Verfassers ist eine strafbefreiende Selbstanzeige auch zum jetzigen Zeitpunkt noch gut möglich und unter optimalen Bedingungen in kurzer Frist, d.h. innerhalb von 2-3 Wochen, durchführbar. In Anbetracht der „politischen Großwetterlage“ auf nationaler und internationaler Ebene bleibt dafür vermutlich nicht mehr viel Zeit.

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