Kapitalanlagen in sog. Steueroasen

ANSTIFTUNG ZUR STIFTUNG –
Haftet auch die Bank für den „Steuerschaden“?



Über 50 Jahre war das Geschäftsmodell zahlreicher Finanzinstitute und Treuhandgesellschaften in sog. Steueroasen darauf ausgelegt, unter dem Deckmantel des Bankgeheimnisses, Steuervermeidungsstrategien (u.a. auch Stiftungen, Trusts, Lebensversicherungsmäntel etc.) für Ihre Kunden zu entwickeln, umzusetzen und zu begleiten. Viele Kunden, welche in den vergangen Jahren noch auf die Kompetenz, insbesondere aber die sprichwörtliche Verschwiegenheit ihrer Schweizer Bank, vertrauen durften, sehen sich gerade von dem einst so zuverlässigen und diskreten Finanzpartner in eine Sackgasse geführt, ja gar im Stich gelassen. Kommt der Kunde in die Bank, werden ihm mit barschen Worten sog. „Weißgeld- oder Exit - Strategien“ erläutert; die Stimmung ist meist eisig. Verweist der Kunde auf die seit Jahrzehnten gelebte Geschäftsgrundlage der Diskretion und die durch die Bank gezogenen Nutznießung, droht ihm die Bank mit der Compliance – Abteilung oder gar mit einer Meldung an die deutsche Finanzverwaltung. Der Bankkunde muss feststellen, dass sich der einstige Geschäftspartner gegen ihn gewandt hat. Einst fürstlich entlohnter Partner des konspirativen Geschäftsmodells und oftmals spiritus rector kreativer Steuervermeidungsstrategien, kündigt die Bank dem Kunden ein „Exit – Szenario“ an und verweigert – ohne jegliche haltbare Rechtsgrundlage – die Auszahlung der Kundengelder.

Die Verantwortung für eine allfällige Steuerhinterziehung kann dabei sicher nicht allein bei den Banken gesucht werden, jedoch mutet es doch seltsam an, wenn derjenige, der die Konstruktionen erst geschaffen und im Übrigen dabei auch überaus gut verdient hat, nunmehr den mahnenden Finger hebt. Darüber hinaus auch noch versucht die eigenen Hände in Unschuld zu waschen und ungeschoren davon zukommen. Doch betroffene Finanzinstitutionen könnten in der „Steuer-Affäre“ über folgenden Punkt stolpern: die Unterstützung eines deutschen Steuerpflichtigen im Rahmen einer Steuerhinterziehung kann zum einen ggf. als Beihilfehandlung (§§ 370, 369 Abs. 2 AO i.V.m. § 27 StGB) strafbar sein und zum anderen besteht für den „Anstifter“ gem. §§ 71, 191 AO auch die Gefahr für die verkürzte Steuer vom deutschen Fiskus in Anspruch genommen zu werden (vgl. hierzu BFH, BFH/NV 2002, 891).

Hinsichtlich der Beihilfe zur Steuerhinterziehung ist es für die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts irrelevant, ob die Beihilfehandlung im Ausland oder in Deutschland erbracht worden ist, da der Erfolg der Tat, die Hinterziehung der Steuern, in Deutschland eintritt. Voraussetzung für die Strafbarkeit der Hilfeleistenden hinsichtlich einer Steuerhinterziehung ist, dass durch die Beihilfehandlung die Haupttat objektiv gefördert und erleichtert wird. Im Kontext von Steuerhinterziehungsdelikten hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine Bestrafung droht, wenn der Hilfeleistende, d.h. der Bankmitarbeiter, sich des hohen Risikos bewusst ist, dass sich der Unterstützte, d.h. der Bankkunde, strafbar verhält. Dabei kann sich der Bankmitarbeiter nicht darauf berufen, dass er sich berufstypisch neutral verhalten hätte. 

Brisanz erhält diese Thematik noch viel mehr unter dem Aspekt, dass die Beihilfe leistenden Bankmitarbeiter gemäß § 71 AO ggf. unter bestimmenden Umständen als Haftungsschuldner für die hinterzogenen Steuern sowie die Hinterziehungszinsen in Anspruch genommen werden können. 

Vor diesem Hintergrund sollten betroffene Bankkunden prüfen lassen, ob weitere Beteiligte einer begangenen Steuerhinterziehung, d.h. die Bank, die Treuhandgesellschaft, der Steuerberater bzw. einzelne Akteure persönlich, zur Rechenschaft gezogen werden können. 
Zu diesen Themenschwerpunkten sowie zu bestehenden Handlungsalternativen für Betroffene und Berater führen wir regelmäßig Informations-Workshops an unseren Kanzleistandorten in Nürnberg und Zürich durch. Vertraulichkeit und Diskretion ist hierbei oberstes Gebot.