Unversteuerte Einkünfte – die letzte Runde für deutsche Steuerpflichtige im Clinch mit dem Fiskus ist eingeläutet …

Die entschlossene Haltung der Politik auf nationaler wie internationaler Ebene im „Kampf“ gegen sog. Steueroasen zeigen nun „Wirkungstreffer“ auf breiter Front.  

Viele deutsche Steuerzahler mit steuerlich noch nicht ordnungsgemäß deklarierten Konten in der Schweiz, Österreich, Luxembourg oder Liechtenstein erhalten derzeit von Ihren Banken die Kündigung der Geschäftsbeziehung zugestellt, die nur bei nachgewiesener ordnungsgemäßer steuerlicher Deklaration der erzielten Kapitaleinkünfte im Heimatsteuerland fortgesetzt werden kann. Nach dem Kenntnisstand des Verfassers wollen die involvierten ausländischen Banken „nicht deklarierte Kunden“ unverzüglich, spätestens jedoch bis Ende 2014 „abwickeln“.

Unabhängig von dem Druck der Banken sieht sich der „nicht steuerlich erklärte“ Bankkunde auch durch die Gesetzgebungsinitiativen auf nationaler, europäischer und international Ebene unter erhöhtem Zugzwang. Gerade die bilateralen und supranationalen Vereinbarungen unter den betroffenen Staaten in Sachen Rechts- und Amtshilfe, insbesondere auch zum automatischen Datenaustausch, werden kurzfristig zum „gläsernen Steuerbürger“ führen. Auch auf nationaler Ebene werden Nägel mit Köpfen gemacht. Die Finanzminister der Länder und des Bundes haben unter dem 08.05.2014 in Stralsund einen ersten Beschluss betreffend der strengeren Voraussetzungen einer strafbefreienden Selbstanzeige gefasst, die vermutlich ab dem 01.01.2015 in Rechtskraft erwachsen werden. Danach wird bei einer Hinterziehung von Steuern nicht erst über EUR 50.000, sondern schon über EUR 25.000 pro Veranlagungsjahr und Steuerart der Zuschlag gem. § 398a AO fällig. Die Höhe des Strafzuschlags ist zukünftig höher und dazu noch gestaffelt: bei einem hinterzogenen Betrag von EUR 25.000 bis EUR 100.000 sind 10 %, ab EUR 100.000 15 % und über EUR 1.000.000 dann 20 % fällig, statt wie bisher 5 %. Zu dem soll die steuerstrafrechtliche Verfolgungsverjährung (für alle Fälle) von 5 auf 10 Jahre ausgedehnt und somit ein Gleichlauf mit der steuerrechtlichen Festsetzungsverjährung hergestellt werden, mit der Konsequenz, dass für die Erlangung der Straffreiheit zukünftig zwingend 10 Jahre statt bisher 5 zu berichtigen sind. 

Weitergehender Druck wird durch ein BaFin-Schreiben erzeugt, mit welchem die Aufsichtsbehörde der deutschen Banken ihr „Banker“ dazu verpflichtet, bei bloßem Verdacht der Steuerhinterziehung / Geldwäsche Meldung an die zuständigen Kriminalämter zu machen. Keine Beweise sondern Hinweise (z.B. hohe Bareinzahlungen, Überweisungen von ausländischen Banken etc.) reichen hierfür aus. Um sich nicht selbst strafbar zu machen, wird der Bankmitarbeiter im Zweifelsfall immer die Verdachtsanzeige abgeben. Die Tat wäre damit entdeckt, die Strafbefreiung ausgeschlossen.

Aus der täglichen Praxis ist dem Verfasser bekannt, dass eine strafbefreiende Selbstanzeige auch zum jetzigen Zeitpunkt noch möglich und unter optimalen Bedingungen in kurzer Frist, d.h. innerhalb von 2-3 Wochen, durchführbar ist. In Anbetracht der „politischen Großwetterlage“ auf nationaler und internationaler Ebene bleibt dafür vermutlich nicht mehr viel Zeit.

G&P Gloeckner.Fuhrmann.Nentwich. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
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