Selbstanzeige wider Willen

Nachdem das geplante Steuerabkommen zwischen Deutschland und der Schweiz nunmehr auch im Vermittlungsausschuss gescheitert ist, sind die Hoffnungen deutscher Anleger, welche unversteuerte Gelder in der Schweiz haben, auf eine Steueramnestie (vorerst) zunichte gemacht. Was nach den monatelangen Diskussionen bleibt, ist die Unsicherheit für die betroffenen Anleger, wie nun weiter zu verfahren ist. Der Entscheidungsdruck für unentschlossene Steuersünder nimmt bereits aufgrund der Entwicklungen auf nationaler Ebene immer mehr zu. 

Durch die monatelangen Verhandlungen sind die „deutschen Steuersünder“ immer mehr in den Mittelpunkt des öffentlichen Interesses gerückt. Der Ankauf von Steuer-CDs wurde während der Verhandlungen über das Steuerabkommen forciert; ob bereits alle (Kunden-)Daten ausgewertet wurden, kann nicht abschließend beurteilt werden. Es ist davon auszugehen, dass die Zahl der eingeleiteten Steuerstrafverfahren nach Auswertung der Steuer-CDs abermals ansteigen wird. Dabei gilt, dass eine Steuerhinterziehung, wie spätestens das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 07.02.2012 (BGH, Urteil vom 07.02.2012, 1 StR 525/11) zeigt, längst nicht mehr als Kavaliersdelikt gilt. Bei einer Steuerhinterziehung in Millionenhöhe hat der BGH die Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgeschlossen. 

Abkehr der Schweizer Banken von dem Geschäftsmodell der „Diskretion“. Der Handlungsdruck für „Steuersünder“ wird nach den uns vorliegenden Informationen nunmehr auch durch die Schweizer Banken erhöht werden. Jahrelang war zwischen deutschen Anlegern und den Schweizer Banken – zum Leidwesen des deutschen Fiskus – die sprichwörtliche „Diskretion“ Geschäftsgrundlage. Von diesem Geschäftsmodell möchten sich die Schweizer Banken nunmehr peu a peu distanzieren und sich von dem Makel der „Beihilfe zur Steuerhinterziehung“ befreien. Nach den uns vorliegenden Informationen setzen die Schweizer Banken ihren Kunden – unter Androhung der Auflösung des Geschäftsverhältnisses für den fruchtlosen Ablauf – Fristen zur Nachdeklaration gegebenenfalls nicht in Deutschland versteuerter Einkünfte. 

Die Selbstanzeige – Rückkehr in die Legalität. Unter den vorgenannten Aspekten ist der Handlungsdruck für deutsche Steuerpflichtige, die ihren Vermögenszuwachs bzw. ihre Erträge bis dato nicht erklärt haben, größer denn je. Die Selbstanzeige ist und bleibt das einzig probate Mittel, um wieder auf rechtsicherem Boden zu agieren und strafrechtliche Konsequenzen im Zusammenhang mit unversteuerten Geldern im Ausland zu vermeiden. Zu beachten ist, dass die Anzeige der Steuerhinterziehung allein generell nicht ausreicht, um Straffreiheit zu erlangen. Vielmehr müssen die hinterzogenen Steuern zzgl. 0,5% Zinsen für jeden Monat innerhalb einer vom Finanzamt bestimmten und angemessenen Frist nachentrichtet werden. Innerhalb dieser Frist soll es dem „reuigen Steuersünder“ ermöglicht werden, den benötigten Geldbetrag zu beschaffen. Zudem ist zu beachten, dass – sofern eine Strafaufhebung nur daran scheitert, dass der hinterzogene Steuervorteil pro Tat € 50.000,00 übersteigt – durch eine freiwillige Zahlung von 5% der jeweiligen einzelnen verkürzten Steuer erreicht werden kann, dass von der Verfolgung abgesehen wird. 

Da auch eine unwirksame Selbstanzeige in den meisten Fällen genug Informationen enthält, die zu einer Entdeckung der Tat und somit zu einem Ausschluss der Selbstanzeige führen kann, sollte diese unbedingt unter Beiziehung eines erfahrenen Rechtsbeistands erfolgen, um die Chance auf Straffreiheit zu wahren. Eine Korrektur einer ersten fehlerhaften Selbstanzeige kann nicht erfolgen.

Für weitergehende Unterstützung und Rückfragen zögern Sie nicht, sich mit uns in Verbindung zu setzen. Nach den Erfahrungen des Unterfertigten ist eine Selbstanzeige unter optimalen Bedingungen in kurzer Frist, d.h. innerhalb von 3-4 Wochen, durchführbar.