Strafbefreiende Selbstanzeige – Ein sicherer Weg?

Mit dem endgültigen Aus der jüngst angedachten Änderung der Steuerabkommen zwischen der Schweiz und Deutschland im Vermittlungsausschuss des deutschen Bundesrats, scheitert die – zum zweiten Mal innerhalb der jüngeren deutschen Steuergeschichte - die Idee einer sog. Steueramnestie für Deutsche Steuerhinterzieher. Hatten viele der – mittlerweile reuigen – deutschen Steuerhinterzieher in den Jahren 2003 bis 2004 die wirklich günstige Gelegenheit (in Gestalt des sog. Steueramnestiegesetzes) zur steuerlichen Legalisierung Ihrer Auslandsvermögen vorüberziehen lassen, waren im Rahmen der zweiten Chance – wenn auch unter dem Druck der sog. Steuer – CDs – der wohl größte Teil der Steuerhinterzieher entschlossen auf den Boden der steuerlichen Legalität zurückzukehren. Mit Unterstützung ihrer steuerlichen Berater und insbesondere auch der betroffenen Banken, war seit etwa Spätsommer 2010 bereits alles vorbereitet; die Steuerzahllasten waren entsprechend der vorgegebenen Abgeltungsformel berechnet, die erforderliche Liquidität bereitgestellt. Aufgrund der geänderten Stimmverhältnissen im Deutschen Bundesrat (die Koalitionsparteien der Bundesregierung hatte aufgrund verlorener Landtagswahlen keine Mehrheit mehr in der Länderkammer um zustimmungspflichtige Gesetze durchsetzen zu können) musste das Abkommen in bilateralen Verhandlungen der Regierungen zunächst nachgebessert werden, um dann doch endgültig zu scheitern. 

Für wen das nun ein Sieg und für wen eine Niederlage ist, kann aus Sicht des Verfassers noch nicht abschließend beurteilt werden.
Der seit der ersten Steueraffäre im Jahre 2008 bestehende Erklärungsdruck hat nur ca. 30% der Steuerpflichtigen zu einer strafbefreienden Selbstanzeige bewegen können. 

Wer nunmehr aufgrund der zunehmenden Entdeckungsrisiken an einer Offenlegung bzw. Berichtung seiner steuerlichen Erklärungen im Rahmen einer strafbefreienden Selbstanzeige gedacht hatte, wird möglicherweise von der Ungewissheit der angestrebten Strafbefreiung abgehalten. Derzeit gängige Praxis der Steuerbehörden ist es, dass bei erfolgter Selbstanzeige die Strafbefreiung mit der Begründung versagt wird, die Tat sei bereits entdeckt. 

Eine strafbefreiende Selbstanzeige ist ausgeschlossen, wenn die Tat im Zeitpunkt der Anzeigenerstattung ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste (§ 371 Abs. 2 Nr. 2 AO). In diesem Zusammenhang wird von der Finanzverwaltung zum Teil vertreten, dass bereits aufgrund einer Berichterstattung über den Ankauf einer sog. „Steuer-CD“ eines bestimmten Instituts eine Selbstanzeige betroffener Kunden nicht mehr mit strafbefreiender Wirkung möglich sei, da potentielle Steuerhinterziehung ab diesem Zeitpunkt damit rechnen müssten, dass ihre Tat ganz oder zum Teil entdeckt war. 

Eine derartige Rechtsauffassung ist nach unserer Einschätzung nicht haltbar. Allein der bloße Ankauf von entsprechenden Steuerdatensätzen ohne entsprechende einzelfallorientiere Überprüfung der Sachverhalte, d.h. ein Abgleich mit Steuerdaten des individuellen Steuerpflichtigen, stellt objektiv bereits keine Tatentdeckung dar. Zum anderen bewirkt die Berichterstattung subjektiv nicht mehr als eine graduelle Erhöhung der Entdeckungsgefahr und nicht ein „damit-rechnen-müssen“. Wie diese Frage endgültig zu entscheiden ist, kann abschließend nur von einem Gericht geklärt werden.

Des Weiteren ist die Frage nach der grundsätzlichen Verwertbarkeit der (illegal) erlangten Steuer-CDs – auch nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 09.11.2010, Az. 2 BvR 2101/09 – nach wie vor ungeklärt. Die Bestellung von Daten und CDs erscheint als ein Verstoß gegen deutsches als auch schweizerisches Recht. 

Im Hinblick auf die neuen Fahndungsmethoden deutscher Fahnder nimmt der Handlungsdruck für Steuersünder immer mehr zu. Dabei bleibt die Selbstanzeige das einzig probate Mittel, um den Weg zurück in die Legalität zu finden und das stete Entdeckungsrisiko aus der Welt zu schaffen. Aufgrund der im Zusammenhang mit der Selbstanzeige bestehenden rechtlichen Risiken und Unsicherheiten raten wir dringend dazu, diese unbedingt unter Beiziehung eines erfahrenen Rechtsbeistands abzugeben, um die Chance auf Straffreiheit zu wahren. 

Für weitergehende Unterstützung und Rückfragen zögern Sie nicht, sich mit uns in Verbindung zu setzen. Nach den Erfahrungen des Unterfertigten ist eine Selbstanzeige unter optimalen Bedingungen in kurzer Frist, d.h. innerhalb von 3-4 Wochen, durchführbar. Auch für Erfahrungs- und Informationsaustausch stehen wir gerne zur Verfügung.